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Treppenlift von der Steuer absetzen: So funktioniert es

Treppenlift von der Steuer absetzen

Ein Treppenlift ist eine größere Anschaffung. Wer keinen Pflegegrad hat oder wessen Zuschuss nur einen Teil der Kosten deckt, zahlt einen erheblichen Betrag aus eigener Tasche. Die gute Nachricht: Sie können den Treppenlift steuerlich absetzen – und zwar auf zwei verschiedenen Wegen, die sich in Aufwand und Wirkung deutlich unterscheiden.

Der Bundesfinanzhof hat bereits 2014 klargestellt, dass die Kosten eines Treppenlifts als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können, wenn er medizinisch notwendig ist. Ein aufwendiges amtsärztliches Gutachten vor dem Einbau ist dafür nicht erforderlich. Daneben gibt es die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, die zumindest die Montagekosten erfasst.

Dieser Ratgeber erklärt beide Wege verständlich, zeigt ein konkretes Rechenbeispiel und nennt die Unterlagen, die Sie für die Steuererklärung brauchen. Er ersetzt keine steuerliche Beratung – am Ende sollte immer ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein auf Ihre persönliche Situation schauen.

Treppenlift steuerlich absetzen: Zwei Wege im Überblick

Das Einkommensteuergesetz (EStG) kennt zwei Vorschriften, die für einen Treppenlift infrage kommen:

  • § 33 EStG – außergewöhnliche Belastung: Die gesamten Kosten des Lifts (nach Abzug von Zuschüssen) mindern Ihr zu versteuerndes Einkommen, soweit sie eine „zumutbare Belastung“ übersteigen. Voraussetzung ist die medizinische Notwendigkeit.
  • § 35a EStG – Handwerkerleistung: 20 Prozent der Arbeitskosten werden direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen, höchstens 1.200 € im Jahr. Eine medizinische Begründung ist nicht nötig, dafür zählen nur die Lohnkosten, nicht das Gerät selbst.

Beide Wege schließen sich für dieselben Kosten aus: Was als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wurde, kann nicht zusätzlich als Handwerkerleistung angesetzt werden. Welcher Weg günstiger ist, hängt von Ihrem Einkommen, Ihrer Familiensituation und der Höhe der Kosten ab.

Weg 1: Der Treppenlift als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG)

Nach § 33 EStG werden Aufwendungen anerkannt, die einem Steuerpflichtigen „zwangsläufig“ entstehen und größer sind als bei der Mehrzahl der Menschen mit vergleichbarem Einkommen und Familienstand. Krankheitskosten sind der klassische Fall. Ein Treppenlift gehört dazu, wenn er wegen einer Gehbehinderung oder Erkrankung erforderlich ist.

Was der Bundesfinanzhof 2014 entschieden hat

Im Urteil vom 6. Februar 2014 (Aktenzeichen VI R 61/12) ging es um ein Ehepaar, das wegen einer erheblichen Gehbehinderung des Mannes einen Treppenlift eingebaut hatte. Das Finanzamt verlangte ein amtsärztliches Gutachten, das vor dem Einbau hätte erstellt werden müssen. Der Bundesfinanzhof widersprach: Ein Treppenlift ist kein „Hilfsmittel“ im Sinne der Krankenversicherung, deshalb gilt der strenge, formalisierte Nachweis für solche Hilfsmittel nicht. Die medizinische Notwendigkeit muss zwar belegt werden – aber auf dem üblichen Weg, etwa durch ein ärztliches Attest oder den Pflegegrad-Bescheid.

Merksatz: Kein Amtsarzt-Gutachten vor dem Einbau nötig – ein ärztliches Attest, das die Notwendigkeit des Lifts bestätigt, sollten Sie aber sicherheitshalber vorher einholen.

Die zumutbare Belastung: Was Sie selbst tragen müssen

Das Finanzamt zieht nicht die vollen Kosten ab, sondern nur den Teil, der über Ihrer „zumutbaren Belastung“ liegt. Diese richtet sich nach dem Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte, Ihrem Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder. § 33 Abs. 3 EStG legt folgende Prozentsätze fest:

Gesamtbetrag der Einkünftebis 15.340 €15.340 € bis 51.130 €über 51.130 €
Ohne Kinder, Grundtarif (Alleinstehende)5 %6 %7 %
Ohne Kinder, Splittingtarif (Ehepaare)4 %5 %6 %
Ein oder zwei Kinder2 %3 %4 %
Drei oder mehr Kinder1 %1 %2 %

Wichtig ist die Rechenweise: Seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Januar 2017 (VI R 75/14) wird die zumutbare Belastung stufenweise ermittelt. Nur der Teil der Einkünfte, der die jeweilige Grenze überschreitet, wird mit dem höheren Prozentsatz belastet. Das ist für Sie günstiger als die frühere Praxis, bei der der höchste Satz auf das gesamte Einkommen angewendet wurde.

Rechenbeispiel: Ehepaar mit 40.000 € Einkünften

Nehmen wir ein zusammen veranlagtes Ehepaar ohne Kinder mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 40.000 €. Der Treppenlift kostet im Beispiel 10.000 € – ein Wert innerhalb der Spanne von 3.500 bis 15.000 €, die die Verbraucherzentrale (Stand Januar 2026) als marktüblich nennt. Die Pflegekasse zahlt bei anerkanntem Pflegegrad einen Zuschuss von 4.180 €, sodass 5.820 € eigene Kosten bleiben.

  • Stufe 1: 4 % von 15.340 € = 613,60 €
  • Stufe 2: 5 % von 24.660 € (40.000 € minus 15.340 €) = 1.233,00 €
  • Zumutbare Belastung gesamt: 1.846,60 €
  • Abzugsfähig: 5.820 € minus 1.846,60 € = 3.973,40 €

Diese 3.973,40 € mindern das zu versteuernde Einkommen. Wie viel Steuer Sie dadurch tatsächlich sparen, hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab. Ohne Pflegegrad und Zuschuss wären im selben Beispiel 8.153,40 € abzugsfähig – die Entlastung ist dann höher, weil auch die Kosten höher sind. Weitere Krankheitskosten desselben Jahres (Zuzahlungen, Brille, Zahnersatz) werden übrigens zusammengerechnet; die zumutbare Belastung fällt nur einmal an.

Weg 2: Die Montage als Handwerkerleistung (§ 35a EStG)

Wenn der Weg über § 33 nicht möglich ist – etwa weil die medizinische Notwendigkeit nicht belegt werden kann oder die Kosten unter der zumutbaren Belastung liegen – bleibt § 35a Abs. 3 EStG. Danach ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 Prozent der Aufwendungen für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt, höchstens um 1.200 € pro Jahr.

Der Vorteil: Der Betrag wird direkt von der Steuerschuld abgezogen, nicht nur vom Einkommen. Die Einschränkungen sind allerdings erheblich:

  • Begünstigt sind nur die Arbeitskosten (Montage, Anfahrt, Inbetriebnahme), nicht der Lift selbst. Die Rechnung muss diese Kosten getrennt ausweisen.
  • Sie brauchen eine Rechnung und müssen den Betrag überweisen. Barzahlung wird nicht anerkannt.
  • Die Ermäßigung gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden – etwa eine KfW-Förderung.
  • Kosten, die bereits als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wurden, sind ausgeschlossen.

Ein Beispiel: Weist die Rechnung angenommene Montagekosten von 1.500 € aus, ergibt sich eine Steuerermäßigung von 300 €. Der Höchstbetrag von 1.200 € wäre erst bei Arbeitskosten von 6.000 € erreicht. Auch die jährliche Wartung durch einen Fachbetrieb fällt in der Regel unter § 35a.

Vergleich: Treppenlift als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG oder als Handwerkerleistung nach § 35a EStG
Zwei steuerliche Wege für den Treppenlift im Vergleich. Quelle: § 33 und § 35a EStG; Bundesfinanzhof, Urteile VI R 61/12 (06.02.2014) und VI R 75/14 (19.01.2017).

Was Sie bei der Steuererklärung beachten sollten

  1. Zuschüsse abziehen: Erstattungen der Pflegekasse oder anderer Kostenträger mindern die absetzbaren Kosten. Welche Zuschüsse es gibt, lesen Sie im Beitrag zum Treppenlift-Zuschuss 2026.
  2. Nachweise sammeln: Ärztliches Attest oder Pflegegrad-Bescheid, Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Arbeitskosten, Überweisungsbeleg.
  3. Richtiges Jahr: Maßgeblich ist das Jahr, in dem Sie bezahlt haben. Bei Ratenzahlung über den Jahreswechsel verteilen sich die Kosten entsprechend.
  4. Angehörige: Zahlen erwachsene Kinder den Lift für ihre Eltern, ist der Abzug an weitere Voraussetzungen geknüpft. Das sollte vorab mit einem Steuerberater geklärt werden.
  5. Mieter: Auch Mieter können die Kosten eines selbst bezahlten Lifts geltend machen, wenn die medizinische Notwendigkeit vorliegt.

Bevor Sie sich für ein Modell entscheiden, lohnt ein Blick auf die Gesamtkosten. Welche Faktoren den Preis bestimmen, erklärt unser Ratgeber zu den Treppenlift-Kosten 2026. Eine erste Orientierung für Ihre Treppe liefert der Treppenlift-Preisrechner.

Häufige Fragen zum steuerlichen Absetzen eines Treppenlifts

Brauche ich einen Pflegegrad, um den Treppenlift abzusetzen?

Nein. Für § 33 EStG zählt die medizinische Notwendigkeit, die auch ein ärztliches Attest belegen kann. Ein Pflegegrad-Bescheid ist ein starker Nachweis, aber keine Bedingung. Für § 35a EStG ist gar keine medizinische Begründung nötig.

Kann ich beide Wege gleichzeitig nutzen?

Nicht für dieselben Kosten. § 35a EStG schließt Aufwendungen aus, die schon als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wurden. Ob der Teil, der wegen der zumutbaren Belastung unberücksichtigt bleibt, anteilig unter § 35a fallen kann, sollte Ihr Steuerberater im Einzelfall prüfen.

Was passiert, wenn die Kosten unter der zumutbaren Belastung liegen?

Dann bringt § 33 EStG für den Lift allein nichts. Rechnen Sie aber alle Krankheitskosten des Jahres zusammen – die zumutbare Belastung wird nur einmal abgezogen. Bleibt es dabei, nutzen Sie zumindest die Handwerkerleistung nach § 35a für die Montagekosten.

Gilt das auch für einen Außentreppenlift?

Ja, die steuerlichen Regeln unterscheiden nicht zwischen Innen- und Außenbereich. Entscheidend ist, dass der Lift zum eigenen Haushalt gehört und medizinisch notwendig ist – etwa, um die Haustür sicher zu erreichen.

Fazit

Sie können einen Treppenlift steuerlich absetzen – entweder komplett als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG oder zumindest mit den Montagekosten als Handwerkerleistung nach § 35a EStG. Der erste Weg entlastet meist stärker, verlangt aber einen Nachweis der medizinischen Notwendigkeit und einen Eigenanteil in Höhe der zumutbaren Belastung. Der zweite Weg ist einfacher, bringt aber höchstens 1.200 € im Jahr. Beide setzen eine ordentliche Rechnung und eine unbare Zahlung voraus. Lassen Sie Ihren konkreten Fall von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein prüfen – die Details entscheiden über mehrere hundert Euro.

Sie möchten wissen, was ein Treppenlift für Ihre Treppe kostet? Nutzen Sie unseren Treppenlift-Preisrechner oder vereinbaren Sie eine kostenlose Erstberatung vor Ort. Wir stellen Ihnen die Rechnung so aus, dass Arbeits- und Materialkosten getrennt erkennbar sind, und unterstützen Sie bei Förderanträgen. Sie erreichen uns unter 02852 5382570.

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