
Pflegegrad 1 gilt als der „kleine“ Pflegegrad. Viele Betroffene gehen deshalb davon aus, dass ihnen kaum Leistungen zustehen – und verzichten auf einen Antrag, den sie eigentlich stellen sollten. Wer nach „Treppenlift Pflegegrad 1″ sucht, stößt schnell auf diesen Irrtum. Tatsächlich steht Ihnen der wichtigste Zuschuss für den Einbau in voller Höhe zu, genauso wie bei Pflegegrad 5.
In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Leistungen bei Pflegegrad 1 tatsächlich vorgesehen sind, warum der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nicht vom Pflegegrad abhängt und wie Sie den Antrag richtig stellen. Alle Beträge beziehen sich auf die gesetzlichen Werte, die seit dem 1. Januar 2025 gelten und 2026 unverändert bleiben.

Der Pflegegrad wird vom Medizinischen Dienst (bei privat Versicherten von Medicproof) anhand eines Punktesystems ermittelt. Nach § 15 SGB XI gilt: Pflegegrad 1 wird ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten vergeben und steht für „geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit“. Bewertet werden sechs Bereiche, darunter Mobilität, Selbstversorgung und die Gestaltung des Alltags.
Wie viele Menschen das betrifft, zeigt die Pflegestatistik des Statistischen Bundesamts: Im Dezember 2023 waren in Deutschland 5,7 Millionen Menschen pflegebedürftig, 86 Prozent von ihnen wurden zu Hause versorgt. Rund 640.000 Personen hatten Pflegegrad 1 und bezogen dabei keine Pflegegeld- oder Sachleistungen (Destatis, Pressemitteilung vom Dezember 2024). Gerade in dieser Gruppe bleiben Ansprüche häufig ungenutzt – auch der Zuschuss für den Treppenlift.
Typisch für Pflegegrad 1 sind Menschen, die im Alltag noch weitgehend allein zurechtkommen, aber bei bestimmten Tätigkeiten unsicher werden – etwa beim Treppensteigen, beim Duschen oder beim Tragen von Einkäufen. Genau in dieser Phase entscheidet sich oft, ob jemand dauerhaft zu Hause wohnen bleiben kann. Ein Treppenlift kann hier der entscheidende Baustein sein.
Die zentrale Rechtsgrundlage ist § 40 Abs. 4 SGB XI. Danach können die Pflegekassen „finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes“ gewähren. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag von 4.180 € je Maßnahme nicht übersteigen. Ein Treppenlift zählt zu diesen Maßnahmen, wenn er die häusliche Pflege ermöglicht oder erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellt.
Das Entscheidende: Das Gesetz unterscheidet nicht nach Pflegegraden. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad – und Pflegegrad 1 reicht dafür aus. Die Verbraucherzentrale bestätigt in ihrem Ratgeber (Stand 20. Januar 2026), dass der Zuschuss ab Pflegegrad 1 gewährt werden kann. Das Einkommen spielt keine Rolle.
Merksatz: Der Zuschuss von bis zu 4.180 € hängt nicht von der Höhe des Pflegegrads ab. Pflegegrad 1 genügt.
Leben mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung, kann der Zuschuss für die gemeinsame Maßnahme bis zu 4.180 € je Person betragen; der Gesamtbetrag ist auf 16.720 € begrenzt. Für ein Ehepaar, bei dem beide Partner mindestens Pflegegrad 1 haben, sind also bis zu 8.360 € möglich.
Pflegegrad 1 ist bei den laufenden Geldleistungen deutlich schlechter gestellt als die höheren Pflegegrade. Pflegegeld nach § 37 SGB XI gibt es erst ab Pflegegrad 2 (dort 347 € im Monat), Pflegesachleistungen für ambulante Dienste ebenfalls. Dafür stehen Ihnen bei Pflegegrad 1 diese Leistungen zu:
| Leistung | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 |
|---|---|---|
| Zuschuss Wohnumfeld (je Maßnahme) | bis 4.180 € | bis 4.180 € |
| Entlastungsbetrag (monatlich) | 131 € | 131 € |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (monatlich) | bis 42 € | bis 42 € |
| Pflegegeld (monatlich) | 0 € | 347 € |
| Pflegesachleistung (monatlich) | – | bis 796 € |
Die Tabelle zeigt: Beim einmaligen Zuschuss für den Treppenlift sind Pflegegrad 1 und 2 gleichgestellt. Der Unterschied liegt bei den laufenden Leistungen. Alle Werte gelten seit dem 1. Januar 2025; eine Erhöhung ist gesetzlich erst zum 1. Januar 2028 vorgesehen.
VDB Medical übernimmt die Antragstellung auf Wunsch kostenlos für Sie. Wir kennen die Formulierungen, auf die es ankommt, und wissen, welche Unterlagen die Kassen erwarten. Mehr dazu auf unserer Seite Finanzierung und Zuschüsse.
Die Verbraucherzentrale nennt für den Einbau eines Treppenlifts je nach Treppenverlauf und Länge eine marktübliche Spanne von 3.500 bis 15.000 € (Stand Januar 2026). Der Zuschuss von 4.180 € deckt also bei geraden Treppen einen großen Teil, bei kurvigen Treppen einen kleineren Teil der Kosten. Für den Rest gibt es weitere Wege:
Eine ausführliche Einordnung der Kosten finden Sie im Beitrag Treppenlift Kosten 2026. Eine erste Einschätzung für Ihre Treppe gibt der Treppenlift-Preisrechner.
Ja. § 40 Abs. 4 SGB XI knüpft den Zuschuss an das Vorliegen eines Pflegegrads, nicht an dessen Höhe. Entscheidend ist, dass der Treppenlift die selbstständige Lebensführung ermöglicht oder die häusliche Pflege erleichtert – und dass Sie den Antrag vor dem Kauf stellen.
Nein. Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat ist zweckgebunden für Betreuungs- und Entlastungsangebote im Alltag. Für den Treppenlift ist der gesonderte Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen vorgesehen.
Der Zuschuss für den Treppenlift wird einmal je Maßnahme gezahlt. Steigt der Pflegegrad, erhöhen sich die laufenden Leistungen wie Pflegegeld und Pflegesachleistung. Verändert sich Ihre Situation so stark, dass eine neue Maßnahme nötig wird, kann erneut ein Zuschuss beantragt werden.
Nach § 18c SGB XI muss die Pflegekasse ihre Entscheidung spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich mitteilen. In dieser Zeit findet in der Regel die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst statt. Planen Sie diese Frist ein, wenn Sie den Treppenlift zeitnah brauchen – und stellen Sie den Antrag auf Pflegegrad deshalb so früh wie möglich.
Beim Treppenlift bei Pflegegrad 1 gilt: Der wichtigste Zuschuss steht Ihnen in voller Höhe zu. Bis zu 4.180 € je Maßnahme, bei zwei Pflegebedürftigen im Haushalt bis zu 8.360 €, unabhängig vom Einkommen. Dazu kommen der Entlastungsbetrag von 131 € und Pflegehilfsmittel bis 42 € im Monat. Wer mit Pflegegrad 1 auf einen Antrag verzichtet, verschenkt Geld – und oft auch wertvolle Zeit, in der der Alltag zu Hause noch sicher gestaltet werden kann.
Sie möchten wissen, was ein Treppenlift für Ihre Treppe kostet und welcher Eigenanteil nach dem Zuschuss bleibt? Nutzen Sie den Treppenlift-Preisrechner oder vereinbaren Sie eine kostenlose Erstberatung bei Ihnen vor Ort. Rufen Sie uns an unter 02852 5382570 – wir beraten bundesweit und übernehmen den Antrag bei der Pflegekasse kostenlos für Sie.